Fremde, denen nach asylrechtlichen Bestimmungen "bloß" Abschiebeschutz zukommt, sind vom Geltungsbereich des NAG nicht ausgenommen
GZ 2008/22/0080, 17.09.2008
VwGH: Sowohl aus dem Wortlaut des § 1 Abs 2 Z 1 NAG als auch den Erläuterungen zu dieser Bestimmung in der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 ergibt sich, dass der Gesetzgeber nur jene Fremden vom Geltungsbereich des NAG ausnehmen wollte, die nach asylrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (soweit das NAG nicht anderes bestimmt), nicht aber Fremde, denen nach asylrechtlichen Bestimmungen "bloß" Abschiebeschutz zukommt. Dies wird in den Materialien dadurch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass als Personen, die von § 1 Abs 2 Z 1 NAG erfasst sind, insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, genannt werden.
Auf Grund der vorgelegten Akten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer infolge des gegen ihn bestehenden Rückkehrverbotes sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht gem § 62 Abs 1 FPG entzogen war, weshalb er auch für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung während des Bestands des Rückkehrverbotes "lediglich" über Abschiebeschutz, nicht aber über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen verfügte. Dies aber hat zur Folge, dass die belangte Behörde die Anwendbarkeit des NAG nicht unter Berufung auf § 1 Abs 2 Z 1 NAG hätte verneinen dürfen, sondern den erstinstanzlichen Bescheid hätte beheben müssen, um eine inhaltliche Entscheidung zu ermöglichen.