Auf die Auskunft von Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern oder der Wirtschaftskammer allein darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen; er hat eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Geschäftsstelle des AMS, zu richten
GZ 2007/09/0240, 08.08.2008
Der Beschwerdeführer (Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG) macht mangelndes Verschulden mit dem Hinweis auf die von ihm bzw in seinem Auftrag bei der Wirtschaftskammer eingeholten Auskünfte geltend.
VwGH: Da die belangte Behörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ausgegangen ist, hatte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich war. Er verantwortete sich mit unverschuldeter Rechtsunkenntnis. Bestehen aber über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann wäre der Beschwerdeführer als (möglicher) Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet gewesen, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien. Wie der VwGH bereits wiederholt zu ähnlich gelagerten Fällen entschieden hat, darf sich der (mögliche) Arbeitgeber auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern oder - wie im vorliegenden Fall der Wirtschaftskammer - allein nicht verlassen, sondern er hätte eine Anfrage an die zuständige Behörde, nämlich an die zuständige Geschäftsstelle des AMS, richten müssen. Meint der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, angesichts der von ihm angenommenen Unternehmertätigkeit der Ausländer sei für ihn die Frage der Ausländerbeschäftigung gar nicht in Rede gestanden, ist ihm entgegen zu halten, dass es ihm als Unternehmer hätte klar sein müssen, dass eine rechtliche Absicherung gerade dieser seiner Annahme Gegenstand einer Anfrage beim zuständigen AMS hätte sein müssen, nämlich wann und unter welchen Umständen in Bezug auf Tätigkeiten, die von Ausländern verrichtet werden sollen, von einer Beschäftigung gem § 2 Abs 2 AuslBG ausgegangen werden muss oder eine solche nicht anzunehmen ist.