Unentgeltlichkeit der Verwendung ist nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein
GZ 2007/09/0376, 08.08.2008
Die Beschwerdeführer bringen vor, bei den Tätigkeiten der betretenen Ausländer handle es sich lediglich um - nicht dem AuslBG unterfallende - Gefälligkeitsdienste. Um vom Vorliegen einer Beschäftigung iSd AuslBG sprechen zu können, müsse - manifestiert auch in einer Gegenleistung - ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft bestehen. Diese Merkmale hätten im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen.
VwGH: Insofern beide Beschwerdeführer sich darauf berufen, es habe sich bei den von den Ausländern erbrachten Leistungen um lediglich kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Gefälligkeitsdienste gehandelt, was die belangte Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, zeigen sie keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist nämlich nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt im Zweifel doch ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen (vgl auch § 29 AuslBG). Das Entgelt ist, wenn nichts vereinbart wurde, im Nachhinein zu leisten (§ 1154 ABGB). Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - mit dem Ausländer vereinbart worden sein. Mit dem Beschwerdevorbringen, die Ausländer hätten "keine Geld- oder Sachzuwendungen erhalten" wird nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit getroffen wurde.