Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren
GZ 2007/21/0074, 17.07.2008
VwGH: Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gem § 66 Abs 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
Die belangte Behörde ist zwar insoweit im Recht, als sie in dem Verhalten des Beschwerdeführers (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib in Österreich trotz negativen Abschlusses des Asylverfahrens) eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Diesem öffentlichen Interesse kommt aber kein absoluter Charakter zu. Vielmehr ist schon zur Prüfung, ob eine Ausweisung iSd § 66 Abs 1 FPG dringend geboten ist, eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Diese in § 66 Abs 2 FPG genannten Gesichtspunkte sind nämlich auch bei der Beurteilung nach Abs 1 zu beachten.
In der Rechtsprechung des VwGH wurde zwar schon wiederholt der Standpunkt gebilligt, dass das private Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemildert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der sich auf einen nicht berechtigten Asylantrag gründet. Eine solche Relativierung hat aber nicht zur Folge, dass diesen Umständen nie eine Bedeutung dahin zukommen könnte, eine Ausweisung sei nicht (mehr) dringend geboten. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob wegen eines ausnahmsweise besonders stark ausgeprägten persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich akzeptiert werden muss, dass der Fremde mit seinem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) im Ergebnis versucht, vollendete Tatsachen ("fait accompli") zu schaffen.