Der in § 83 Abs 2 Satz 2 FPG enthaltene Verweis ist auf § 67b AVG analog auszudehnen
GZ 2007/21/0358, 19.06.2008
VwGH: Es trifft zu, dass § 83 Abs 2 Satz 2 FPG formal lediglich auf die §§ 67c bis 67g sowie auf § 79a AVG, nicht aber auch auf § 67b AVG verweist, der in seiner Z 2 die Parteistellung der belangten Behörde im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt normiert. Dabei handelt es sich jedoch um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers, der den Ausschluss der Parteistellung der belangten Behörde nicht beabsichtigt hatte.