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Fremdenrecht

VwGH: Aufenthaltsverbot - mangelnder Nachweis der Unterhaltsmittel

Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint

20. 05. 2011
Gesetze: § 60 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Voraussetzungen für das Aufenthaltsverbot, mangelnder Nachweis der Unterhaltsmittel

GZ 2007/18/0058, 19.06.2008
Der Beschwerdeführer hat zum Nachweis seiner Unterhaltsmittel lediglich vorgebracht, seinen Lebensunterhalt hauptsächlich aus Ersparnissen zu bestreiten und darüber hinaus von Freunden finanziell unterstützt zu werden. Zu seinen Ersparnissen hat er weder Höhe noch Herkunft oder seine Verfügungsberechtigung nachgewiesen. Ebenso wenig hat er dargetan, über einen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch die - nicht genannten - Freunde zu haben.
VwGH: Gem § 60 Abs 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in Z 1 und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gem § 60 Abs 2 Z 7 FPG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs 1 zu gelten, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nach der ständigen hg Judikatur hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Unterstützungsleistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, sind zur Dartuung ausreichender Unterhaltsmittel nicht geeignet.

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