Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung
GZ 2005/01/0005, 20.06.2008
Die belangte Behörde hat ein Verhalten des Beschwerdeführers, aus dem Verleihungshindernisse nach §§ 10 Abs 1 Z 6 oder 8 StbG ableitbar wären, nicht festgestellt. Sie stellte vielmehr fest, der Beschwerdeführer sei weder gerichtlich verurteilt noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie sei auch in Unkenntnis von konkreten Straftaten, die der Beschwerdeführer begangen habe, weshalb ihr die "vom VwGH bisher geforderte materielle Persönlichkeitsprüfung" nicht möglich sei.
Die Abweisung des Verleihungsgesuches begründete die belangte Behörde damit, dass sie sich als Staatsbürgerschaftsbehörde an die kritischen Stellungnahmen der Sicherheitsbehörden gebunden erachte.
VwGH: Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Eine von den Sicherheitsbehörden geleistete "Amtshilfe" bzw im Verleihungsverfahren abgegebene negative Stellungnahme entfaltet für die Verleihungsbehörde keine Bindung in ihrer Entscheidung. Sie entbindet die Staatsbürgerschaftsbehörde vor allem nicht davon, die Voraussetzungen der Einbürgerung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen und ihre Entscheidung entsprechend darzustellen. Die belangte Behörde durfte sich somit nicht darauf beschränken, im angefochtenen Bescheid (nicht näher begründete und auch nicht konkretisierte) Bedenken der Sicherheitsbehörde referierend wiederzugeben und Verleihungshindernisse ohne (inhaltliche) Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen "als erwiesen" annehmen.