Die beiden Verleihungsvoraussetzungen - mindestens zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit zumindest fünf Jahre niedergelassen - müssen kumulativ vorliegen
GZ 2008/01/0316, 20.06.2008
VwGH: Nach den Erläuterungen zu § 10 Abs 1 Z 1 StbG muss der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit zumindest fünf Jahre niedergelassen sein. Diese beiden Voraussetzungen müssen daher sowohl dem Wortlaut als auch den Materialien zufolge als Verleihungsvoraussetzungen kumulativ vorliegen. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt zählen nach den Erläuterungen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gem § 8 NAG. Weiters verweisen die Erläuterungen zu diesem Begriff auf § 15 StbG, dessen Abs 1 Z 3 nach den Erläuterungen klarstellt, dass sich der Fremde während des Zeitraumes seines legalen Aufenthalts nicht mehr als ein Fünftel der Zeit außerhalb des Bundesgebietes aufhalten darf.
Nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen") ist daher Verleihungsvoraussetzung, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen kann. An dieser Verleihungsvoraussetzung ändert der Umstand, dass ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet in den im § 15 Abs 1 Z 1 bis 4 StbG aufgezählten Unterbrechungstatbeständen nicht angeführt wird, nichts. Eine andere Auslegung (dahingehend, dass es sich im § 15 Abs 1 StbG um eine abschließende Aufzählung der Unterbrechungstatbestände handelte und daher wegen Fehlens eines ausdrücklichen Unterbrechungstatbestandes ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet die Frist nicht unterbreche, sondern vielmehr diverse, durch einen solchen unrechtmäßigen Aufenthalt unterbrochene Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zusammen gerechnet werden könnten) würde zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden und im Übrigen auch nicht dem Gesetzgeber zu unterstellenden Ergebnis führen, dass ein Verleihungswerber, der sich insgesamt länger als "20 v.H. der Zeitspanne" außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat und danach rechtmäßig eingereist ist, vom Gesetz (§ 15 Abs 1 Z 3 StbG) schlechter gestellt würde als ein Verleihungswerber, der sich in dem selben Ausmaß illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Für Zeiten vor Inkrafttreten des NAG kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts auch mit Aufenthaltstiteln nach den Vorschriften des FrG 1997 oder des AufG nachgewiesen werden: