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Fremdenrecht

VwGH: Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG - Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand

Das Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand stellt ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maß gefährdendes Verhalten dar

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 StbG
Schlagworte: Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihung, Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand, Prognose

GZ 2005/01/0778, 20.06.2008
Der Beschwerdeführer wurde wegen des Lenkens eines KFZ in alkoholisiertem Zustand (1,4 Promille) zu einer Geldstrafe verurteilt.
VwGH: Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist nach stRsp des VwGH auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetze zum Ausdruck.
Die Verhaltensweise des Beschwerdeführers war ihrer Art und Schwere nach ausreichend gravierend für eine negative Prognose. Das Lenken eines KFZ in alkoholisiertem Zustand stellt ein die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer in besonderem Maß gefährdendes Verhalten dar. Der belangten Behörde ist darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer - auf Grund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr - die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG nicht mehr erfüllt.
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (Oktober 2005) lag das vom Beschwerdeführer im Mai 2005 begangene Fehlverhalten derart kurz zurück, dass eine ausreichend lange Zeitspanne zwischen seinem Fehlverhalten und dem Beurteilungszeitpunkt nicht vorhanden war, um zu einer für den Einbürgerungswerber positiven Prognose gelangen zu können. Dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Fehlverhalten verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung trat, ist angesichts der Schwere des Delikts ohne Belang.

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