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Fremdenrecht

VwGH: Visa - Erteilungsvoraussetzung nach § 21 Abs 1 Z 2 FPG

Ohne konkrete Anhaltspunkte ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint

20. 05. 2011
Gesetze: § 21 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Erteilung von Visa, gesicherte Wiederausreise

GZ 2007/21/0229, 19.06.2008
Die belangte Behörde begründete die Versagung des Visums nur mit dem Hinweis auf § 21 Abs 1 Z 2 FPG iVm der Wiedergabe von deren Inhalt. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde nunmehr diesbezüglich ergänzend aus, der Beschwerdeführer habe als Fotograf "auf privater Basis" weder eine "dauerhafte Arbeit" noch ein ausreichendes Einkommen nachweisen können. Eine Befragung der in Wien lebenden Kindesmutter durch die Fremdenpolizeibehörden habe ergeben, dass diese zwar ein Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit der Tochter gestatte, dass sie aber keinesfalls für dessen Unterhalt aufkäme und auch nicht "für dessen Wiederausreise garantieren" könne.
VwGH: Im Erkenntnis vom 20. Dezember 2007, Zl 2007/21/0104 wurde zum Ausdruck gebracht, es dürfe nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls werde davon auszugehen sein, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Liegen allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs 1 letzter Halbsatz FPG resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

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