Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind
GZ 8 ObA 9/10x, 23.03.2010
Die Klägerin war vom 11. 1. 2000 bis 6. 5. 2008 bei der Beklagten als angestellte Pflegehelferin beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Austritt der Klägerin zufolge Mutterschaft. Nach der Geburt ihres ersten Kindes nahm sie vom 7. 6. 2003 bis 31. 10. 2004 und nach der Geburt ihres zweiten Kindes vom 17. 6. 2007 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses Karenzurlaub in Anspruch. Bei Zusammenrechnung der aktiven Beschäftigungszeiten der Klägerin bei der Beklagten betrug die Dauer des Dienstverhältnisses mehr als fünf Jahre.
OGH: Obwohl Zeiten einer Mutterschaftskarenz bei der Ermittlung der Dauer der dienstzeitabhängigen Ansprüche grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind, ist bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes weiterhin vom aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses auszugehen, weshalb die Zeiten der tatsächlichen (aktiven) Beschäftigung bei der Ermittlung der Beschäftigungsdauer für den Abfertigungsanspruch zusammenzurechnen sind.