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Fremdenrecht

VwGH: Erteilung von Visa und gesicherte Wiederausreise

Bei der Beurteilung des Kriteriums "Wiederausreise" gem § 21 Abs 1 Z 2 FPG darf nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 21 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Erteilung von Visa, gesicherte Wiederausreise

GZ 2007/21/0207, 07.02.2008
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte im November 2006 bei der österreichischen Botschaft in Belgrad den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines "Schengen-Visums" zum Zweck des Besuchs seiner - 1974 geborenen - Freundin in Wien für den Zeitraum 27. November 2006 bis 24. Februar 2007. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 teilte die genannte Botschaft dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne; es bestehe Grund zur Annahme, dass er das Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeit des Visums nicht unaufgefordert verlassen werde, da er nicht überzeugend nachweisen habe können, dass er feste familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bindungen an seinen derzeitigen Wohnsitz habe.
VwGH: Bei der Beurteilung des Kriteriums "Wiederausreise" gem § 21 Abs 1 Z 2 FPG darf nicht ohne Weiteres ("generell") unterstellt werden, dass Fremde - mag es auch einzelne Gesichtspunkte geben, die auf ein Naheverhältnis zu Österreich oder auf eine bloß "lockere" Verbindung zum Herkunftsland hinweisen - unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich (unrechtmäßig) aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, andernfalls ist davon auszugehen, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. Dass es sich beim Fremden um einen "ledigen Landwirt" handelt, stellt kein konkretes Indiz dafür dar, er werde nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Visums in Österreich verbleiben.

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