Ein Zuwiderhandeln gegen § 30 Abs 1 NAG kann, wenn der Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 9 FPG nicht erfüllt ist, gegebenenfalls als Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs 2 Z 6 FPG gewertet werden
GZ 2007/21/0293, 07.02.2008
Der Beschwerdeführer hat im Mai 2003 eine österreichische Staatsangehörige geheiratet, das Familienleben wurde Ende des Jahres 2004 aufgehoben. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer bei der Beantragung von weiteren Niederlassungsbewilligungen am 22. Juli 2005 und 24. Juli 2006 auf diese Ehe berufen. Die Ehe ist (zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der zweiten Instanz) noch aufrecht.
VwGH: Im Geltungsbereich des FrG 1997 war durch § 36 Abs 2 Z 9 FrG klargestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die rechtsmissbräuchliche Eheschließung nur unter den in dieser Norm festgelegten Voraussetzungen (insbesondere die Leistung eines Vermögensvorteils für die Eheschließung) die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen können sollte und im Blick auf die speziellere Norm des § 36 Abs 2 Z 9 FrG die Unterstellung eines derartigen Täuschungsverhaltens unter den Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 6 FrG nicht in Betracht kam. Konnte nun im Geltungsbereich des FrG 1997 eine rechtsmissbräuchliche Eheschließung (ohne Vermögensvorteil) nicht unter § 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 subsumiert werden, so konnte nichts anderes für Fälle gelten, in denen die Eheschließung selbst nicht als rechtsmissbräuchlich festgestellt wurde, sondern (lediglich) das spätere Berufen auf eine bestehende aber nicht mehr "gelebte" Ehe. Anders ist jedoch die Rechtslage nach dem FPG zu beurteilen. Da § 60 Abs 2 Z 9 FPG für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund des Abschlusses einer Aufenthaltsehe nicht mehr die Leistung eines Vermögensvorteils fordert, sind die oben zitierten Erwägungen zum Verhältnis der Aufenthaltsverbotstatbestände des § 60 Abs 2 Z 6 und 9 FPG nicht mehr tragfähig und es kann ein Zuwiderhandeln gegen § 30 Abs 1 NAG 2005, wenn der Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 9 FPG nicht erfüllt ist, gegebenenfalls als Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs 2 Z 6 FPG gewertet werden.