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Fremdenrecht

VwGH: Dauer der Schubhaft und Sachverhaltsänderung iSd § 80 Abs 4 FPG

Eine Sachverhaltsänderung iSd § 80 Abs 4 FPG, die die dort normierten zeitlichen Grenzen auch innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren obsolet macht, ist in der Regel nur dann gegeben, wenn es nach wie auch immer erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 80 Abs 4 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Dauer der Schubhaft, Sachverhaltsänderung

GZ 2008/21/0053, 31.03.2008
VwGH: Eine Sachverhaltsänderung iSd § 80 Abs 4 FPG, die die dort normierten zeitlichen Grenzen auch innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren obsolet macht, ist in der Regel nur dann gegeben, wenn es nach wie auch immer erfolgter Ausreise eines Fremden nach seiner Wiedereinreise erneut zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen oder einer Abschiebung kommen kann.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das dargestellte Ergebnis, dass die Schubhaft des Beschwerdeführers vom 14. August 2006 bis zum 9. Jänner 2007 bei Bedachtnahme auf die zeitlichen Obergrenzen des § 80 Abs 4 FPG nur dann außer Acht gelassen werden durfte, wenn er nach dieser Schubhaft ausgereist und in der Folge wiedereingereist wäre. Fallbezogen steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer nach dem 9. Jänner 2007 Österreich verlassen hat. Er wurde allerdings gemäß der "Dublin-II-Verordnung" von den deutschen Behörden am 10. Mai 2007 nach Österreich rücküberstellt. Den Verwaltungsakten lassen sich zudem Hinweise darauf entnehmen, dass er erst am 6. Mai 2007 aus Österreich ausgereist ist und noch am selben Tag von den deutschen Behörden aufgegriffen wurde. Jedenfalls in einer derartigen Konstellation, in der die letztlich nur geplante Ausreise in einer unmittelbaren Rücküberstellung mündete, läge iSd Erkenntnisses des VfGH VfSlg. 15.131 keine maßgebliche Wiedereinreise des Beschwerdeführers vor, die einen neuen Sachverhalt nach § 80 Abs 4 FPG begründen könnte.

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