Der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs 2 FPG soll die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird
GZ 2006/21/0389, 07.02.2008
Der Mitbeteiligte, seinen ersten Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste am 2. Oktober 2006 von Italien nach Österreich und stellte einen Asylantrag. Über ihn wurde gem § 76 Abs 2 Z 3 FPG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt. Über den Mitbeteiligten war in Italien ein bis zum 9. August 2009 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Zur teilweisen Stattgebung der Schubhaftbeschwerde führte die belangte Behörde aus, dass die BH Vöcklabruck angesichts des bis zum Jahr 2009 gültigen Aufenthaltsverbotes in concreto zu Unrecht von der Heranziehbarkeit des § 76 Abs 2 Z 3 FPG ausgegangen sei, weil diese Bestimmung dezidiert auf § 60 FPG verweise und damit ausschließlich ein von österreichischen Behörden verhängtes Aufenthaltsverbot im Blick habe.
VwGH: Die Anwendung des § 76 Abs 2 Z 3 FPG erweist sich im vorliegenden Fall, anders als die belangte Behörde meint, nicht schon grundsätzlich als rechtswidrig, zumal die Ratio dieser Bestimmung - aus den nachfolgend zitierten ErläutRV erkennbar - in der Verhinderung eines Anreizes zur Stellung eines unberechtigten Asylantrags liegt, dem Fremde, gegen die eine Rückführungsentscheidung iSd § 71 FPG besteht, genauso unterliegen könnten wie Fremde, gegen die eine inländische aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wurde.
Hinsichtlich einer gem einem der Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG gegen Asylwerber angeordneten Schubhaft hat der VwGH im Erkenntnis Zl 2007/21/0043 bereits klargestellt, dass die Tatbestände der Z 1, Z 2 und Z 4 des § 76 Abs 2 FPG insoweit aufeinander abgestimmt sind, als sie jeweils verschiedene Phasen des Asylverfahrens erfassen und diesen jeweils zugeordnet sind: Ist das Ausweisungsverfahren noch gar nicht eingeleitet, so greift der Tatbestand der Z 4; dieser wird nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens durch jenen der Z 2 abgelöst, an dessen Stelle wiederum - wenn es nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens auch tatsächlich zu einer durchsetzbaren Ausweisung kommt - schließlich der Tatbestand der Z 1 tritt. Insgesamt ergibt sich damit ein der Chronologie des Asylverfahrensablaufes entsprechend gestuftes Schubhaftregime.
Auch § 76 Abs 2 Z 3 FPG ist in dieses System eingepasst. Dazu halten die ErläutRV zu § 39 Abs 3 FPG Folgendes fest: "Abs 3 Z 3 soll das Ausweisungsverfahren von Asylwerbern sichern, die nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung einen Asylantrag stellen. Zwar kann dieser Titel nicht vollzogen werden, jedoch hat sich seit in Kraft treten der Asylgesetznovelle 2003 in der Praxis gezeigt, dass die Verhinderung von Festnahme und Schubhaft ex lege einen Anreiz geschaffen hat, offensichtlich nur um Asyl anzusuchen, um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Dies soll nunmehr verhindert werden."
Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs 2 FPG - wie jener der Z 4 - die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen soll, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Z 2, der damit nicht nur Z 4, sondern im Blick auf die vergleichbare Ausgangssituation auch Z 3 ablöst.
Mit diesem Tatbestand wird somit ebenfalls - wie in § 76 Abs 2 Z 4 FPG - auf die Phase vor der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens abgestellt. Wird ein solches eingeleitet, ist ein Rückgriff auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG - ebenso wenig wie auf dessen Z 4 - nicht mehr zulässig, woraus im Übrigen folgt, dass nach einer Zulassung des Asylverfahrens, die gem § 27 Abs 4 AsylG 2005 zu einer Einstellung des Ausweisungsverfahrens führt, die Schubhaft auch im Grund des § 76 Abs 2 Z 3 FPG nicht mehr aufrecht erhalten werden darf.
Nach den in der Schubhaftbeschwerde unbekämpft gebliebenen, auf die Angaben des Mitbeteiligten gegründeten Feststellungen in dem die Schubhaft anordnenden Bescheid der BH Vöcklabruck wurde das Aufenthaltsverbot gegen den Mitbeteiligten - angesichts seines illegalen Aufenthaltes in Italien - wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen dieses Staates erlassen. Davon ausgehend wären die Voraussetzungen für eine Gleichstellung dieses Aufenthaltsverbotes mit einer durchsetzbaren Ausweisung nach § 71 Abs 1 Z 2 FPG gegeben. In Verkennung der dargestellten Rechtslage hat sich die belangte Behörde damit nicht mehr befasst. Zum Umfang dieser - bei Schubhaftanordnung durch die Fremdenpolizeibehörde vorzunehmenden - Prüfung sei bemerkt, dass die erforderliche Kenntnis der Begründung der Rückführungsentscheidung nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen und einer entsprechenden Kooperation mit dem anderen Mitgliedstaat bedürfen wird.
Dem Argument der belangten Behörde in der Gegenschrift, dass diese Rechtslage dem "Souveränitätsprinzip Österreichs" widerspreche, kann nicht gefolgt werden. Ein Eingriff in die Souveränität Österreichs liegt nämlich schon deswegen nicht vor, weil in solchen Konstellationen die Schubhaft ohnedies nach inländischen Vorschriften (§§ 53, 71 und 76 FPG) vollzogen wird.