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Fremdenrecht

VwGH: Gewährung von Arbeitslosengeld

Das Vorliegen eines (befristeten) Abschiebungsaufschubs führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer damit über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattet

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 AlVG
Schlagworte: Arbeitslosenversicherungsrecht, Arbeitslosengeld, Aufenthaltsverbot, befristeter Abschiebungsaufschub

GZ 2006/08/0306, 21.11.2007
Der Beschwerdeführer macht geltend, er halte sich trotz des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes berechtigterweise in Österreich auf, da ein Abschiebungsaufschub bis zum 15. Februar 2007 gewährt worden sei. Die Voraussetzungen des § 7 AlVG seien erfüllt, da er sich zu entsprechenden Arbeitsleistungen bereithalte. Ein berechtigter Aufenthalt im Bundesgebiet sei ebenfalls gegeben, da einer Abschiebung der rechtskräftig bewilligte Aufschub entgegenstehe.
VwGH: Das Vorliegen eines (befristeten) Abschiebungsaufschubs führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer damit über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihm die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich gestattet. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl 2005/08/0211, ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber durch die mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 71/2003 erfolgte Novellierung des AlVG eine eindeutige Verknüpfung zwischen der Berechtigung zum Aufenthalt zum Zweck der Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung und der Leistungsverpflichtung der Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Die Novellierung des § 7 Abs 3 Z 2 AlVG durch die AlVG-Novelle BGBl I Nr 102/2005 diente - ausweislich des Ausschussberichtes 1010 BlgNR 22. GP Seite 2 - "der Klarstellung der Verfügbarkeit zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung als Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe im Hinblick auf die vorgesehenen Neuordnungen im Aufenthaltsrecht". Durch diese Neuformulierung hat sich am Inhalt dieser Bestimmung nichts geändert, sodass das Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Berechtigung, eine unselbständige Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen zu dürfen, weiterhin Voraussetzung für die Verfügbarkeit iSd § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 Z 2 AlVG ist.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde die Entscheidung in einem Zeitpunkt getroffen habe, in dem das Verfahren betreffend die Verlängerung des Abschiebungsaufschubes noch anhängig gewesen sei. Auch mit diesem Vorbringen vermag er jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, kommt es doch - wie bereits ausgeführt - nicht darauf an, ob ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist oder nicht, sondern lediglich darauf, ob der Beschwerdeführer eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet, um eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen zu dürfen, hat.

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