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Fremdenrecht

VwGH: Einbürgerungshindernis gem § 10 Abs 1 Z 2 StbG

Auf ein Wohlverhalten seit der Verurteilung bzw auf die Integration kommt es bei der Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht an

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 StbG
Schlagworte: Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihung, Hindernis, Verurteilung

GZ 2005/01/0091, 20.11.2007
VwGH: Die Beschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die vorliegende Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen der Vorsatztat der schweren Körperverletzung die Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 2 StbG erfüllt. Dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe § 11 StbG unberücksichtigt gelassen, ist zu erwidern, dass die Beurteilung, ob das Einbürgerungshindernis gem § 10 Abs 1 Z 2 StbG vorliegt, einer Ermessensübung iSd § 11 StbG vorgelagert ist und nicht im (freien) Ermessen der Behörde liegt.
Nur Verurteilungen, die der beschränkten Auskunft (iSd § 6 Abs 3 Tilgungsgesetz) unterliegen, fallen aus dem Anwendungsbereich des § 10 Abs 2 Z 2 StbG heraus. Auf ein Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit ihrer Verurteilung bzw auf ihre Integration kommt es bei der Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 2 StbG nicht an.

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