Art 8 EMRK enthält kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat ihres Aufenthaltes
GZ 2005/18/0492, 11.12.2007
VwGH: Wie der VfGH unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, B 1159/04, ausgeführt hat, enthält Art 8 EMRK kein Recht von Ausländern auf Entfaltung des Familienlebens in einem bestimmten Staat ihres Aufenthaltes. Unter besonderen Umständen kann sich jedoch gem Art 8 EMRK eine Verpflichtung des Staates ergeben, die Einreise und die Niederlassung von Familienangehörigen zu ermöglichen, dies mit der Folge, dass die Verweigerung der Einreise oder Niederlassung einen Eingriff in dieses Grundrecht bildet.