Allgemeine Ausführungen
GZ 2007/09/0230, 29.11.2007
Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, einen namentlich bezeichneten jordanischen Staatsangehörigen am 26. November 2004 in Korneuburg entgegen § 3 AuslBG mit dem Braten und Verkauf von Maroni an seinem Maronistand beschäftigt zu haben. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Tätigkeit des Ausländers um einen kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienst gehandelt habe, den dieser auf Grund seines freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer erbracht habe.
VwGH: Bei Beurteilung, ob in einem konkreten Fall ein dem Reglement des AuslBG unterliegender Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, hat die Behörde eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei fallen Gefälligkeitsdienste dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch auf Grund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Insgesamt ist auch iZm der Behauptung bloßer Gefälligkeitsdienste gem § 2 Abs 4 AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen. Bei Beurteilung der Frage, ob im jeweils konkreten Fall ein derartiger Gefälligkeitsdienst anzunehmen ist, trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, erforderlichen Umständen um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne Weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist daher in diesen Fällen hauptsächlich Sache der Partei, entsprechend konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.