Die Verhängung von Schubhaft dient weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes
GZ 2006/21/0189, 22.11.2007
VwGH: Die Verhängung von Schubhaft dient - entgegen der von der belangte Behörde im Ergebnis vertretenen Ansicht - weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes.