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Fremdenrecht

VwGH: Schubhaft

Die Verhängung von Schubhaft dient weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes

20. 05. 2011
Gesetze: § 76 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Schubhaft

GZ 2006/21/0189, 22.11.2007
VwGH: Die Verhängung von Schubhaft dient - entgegen der von der belangte Behörde im Ergebnis vertretenen Ansicht - weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes.

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