Die Frist des § 46 Abs 3 FPG kann sich nur auf einen Zeitraum beziehen, in welchem eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vollstreckbar ist
GZ 2007/21/0192, 30.08.2007
VwGH: Gem § 46 Abs 3 erster Satz FPG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Abschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 50 FPG) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.
Der VwGH nahm in seiner stRsp zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 56 Abs 2 FrG 1997 an, dass die dort genannte einjährige Frist nicht erst mit der Erlassung des Bescheides, sondern bereits mit dem Einlangen des Antrages bei der Behörde beginnt. An dieser Rechtsprechung hält der VwGH auch für die nunmehr geltende, insoweit inhaltlich unveränderte Rechtslage fest, zumal sich auch der Gesetzgeber des FPG nicht zu einer legistischen Reaktion auf diese Judikaturlinie veranlasst sah.
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer den Antrag am 10. Jänner 2006 ein, er war aber noch bis zum 1. Februar 2006 im Besitz eines Abschiebungsaufschubes. Die Frist des § 46 Abs 3 FPG kann sich nur auf einen Zeitraum beziehen, in welchem eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot vollstreckbar ist. Im gegenständlichen Fall hat diese Frist daher mit 2. Februar 2006 begonnen. Es war somit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde (25. Mai 2007) der Zeitraum eines Jahres abgelaufen, auf den sich die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nach der erwähnten Rechtsprechung des VwGH höchstens beziehen kann. Daher würde auch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht mehr verändern können.