Ein vor der Eheschließung geführtes Familienleben hindert nicht die Erfüllung des § 60 Abs 2 Z 9 FPG; andererseits ist der Tatbestand jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn nach der Eheschließung ein als Familienleben iSd Art 8 EMRK zu qualifizierendes "Eheleben" geführt wurde
GZ 2007/21/0003, 26.09.2007
VwGH: Für die Erfüllung des § 60 Abs 2 Z 9 FPG kommt es darauf an, dass eine Scheinehe bzw Aufenthaltsehe missbräuchlich zur Erlangung von sonst nicht zustehenden Berechtigungen eingegangen wurde, wobei es erforderlich ist, dass diese Missbrauchsabsicht bereits bei der Eheschließung bestanden hat. Die zitierte Norm verwendet zwar die Formulierung "ein gemeinsames Familienleben ... nie geführt hat". Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FPG (952 BlgNR 22. GP 99) führen dazu jedoch aus: "Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen Fremde, die eine Ehe nur deshalb abgeschlossen haben, um sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese zu berufen, ohne ein Eheleben zu führen (Abs 2 Z 9) wird dahingehend geändert, dass dies nun auch ohne Leistung des zumindest nur schwer nachweisbaren Vermögensvorteils durch den Fremden möglich ist."
Dem Gesetz liegt somit nicht die Intention zu Grunde, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden dürfte, wenn der Fremde zu irgend einem (früheren) Zeitpunkt mit dem (späteren) Partner ein Familienleben geführt hat. Ein vor der Eheschließung geführtes Familienleben hindert somit nicht die Erfüllung des genannten Tatbestandes. Andererseits ergibt sich aus den zitierten Gesetzesmaterialien aber auch, dass der Tatbestand jedenfalls dann nicht verwirklicht ist, wenn nach der Eheschließung ein als Familienleben iSd Art 8 EMRK zu qualifizierendes "Eheleben" geführt wurde.