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Fremdenrecht

VwGH: Zweifel an der Minderjährigkeit des Fremden

Bleiben nach Vornahme von Ermittlungen Zweifel, ist von dem vom Fremden angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 12 Abs 4 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Zweifel an der Minderjährigkeit, Ermittlungen

GZ 2007/21/0370, 24.10.2007
Die Bundespolizeidirektion vertritt die Auffassung, dass "der minderjährige Fremde ausweislos war und von seinem äußeren Erscheinungsbild durchaus auch schon als Volljähriger einzustufen" gewesen wäre.
VwGH: Zweifel an der Minderjährigkeit des Fremden haben die Behörde zur Aufnahme entsprechender Ermittlungen gem § 12 Abs 4 FPG zu veranlassen, die letztlich, nach Darlegung der dafür maßgeblichen Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung, in eindeutige Feststellungen zum präsumtiven Alter des Fremden zu münden haben.
Es ist einzuräumen, dass auch nach Vornahme von Ermittlungen nicht immer ausreichend Klarheit über die Frage zu gewinnen sein wird, ob ein Fremder noch minderjährig oder ob er - regelmäßig entgegen seinen Behauptungen - schon volljährig ist, zumal die dem UVS im Fall der fortdauernden Anhaltung des Fremden zur Entscheidung offen stehende einwöchige Frist (§ 83 Abs 2 Z 2 FPG) allenfalls nicht die Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Erkenntnisquellen erlaubt. Bleiben Zweifel und sind sie innerhalb der Entscheidungsfrist nicht auszuräumen, so muss freilich gelten, was der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl 2005/01/0463, betreffend die Altersfeststellung im Asylverfahren ausgesprochen hat und es wäre demgemäß von dem vom Fremden angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen. Warum die Überlegungen des genannten Erkenntnisses, wie die belangte Behörde meint, im Schubhaftverfahren nicht anwendbar sein sollen, ist nicht ersichtlich.

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