Der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt hat, rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Schengenstaat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde
GZ 2006/21/0131, 26.09.2007
Der Beschwerdeführer hat am Tag nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt, ist dabei mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten und hat bei seiner Ersteinvernahme wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität und den Ablauf der bisherigen Flucht (insbesondere über den bereits in Ungarn gestellten Asylantrag und darüber, dass das Asylverfahren in Ungarn "negativ entschieden" worden war) erstattet.
VwGH: Angesichts dieser Umstände und vor dem Hintergrund der vom VfGH im Erkenntnis vom 28. September 2004, B 292/04, VfSlg. 17.288, zum Ausdruck gebrachten Auffassung, der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, rechtfertige für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde, ist nicht zu sehen, weshalb es konkret beim Beschwerdeführer der Verhängung der Schubhaft bedurfte.
Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber im Zulassungsverfahren gem § 2 Abs 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes hätte und sich daher die - im angefochtenen Bescheid nicht beantwortete - Frage stellt, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm ebenso wie seiner Ehefrau und seinem Sohn eine Versorgung außerhalb der Schubhaft gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen. Die bloße (rechtswidriges Verhalten im Ergebnis als Regelfall ansehende) Unterstellung, es wäre "nicht lebensfremd", dass sich der Beschwerdeführer behördlichen Maßnahmen entziehen könnte, kann keine taugliche Begründung bilden.