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Fremdenrecht

VwGH: Ausweisung und Art 8 Abs 2 EMRK

Indiziert in einem Ausweisungsverfahren das Vorbringen der Fremden umfassenden Bedarf deren Tochter bzw Schwester an laufender Pflege und Betreuung, so erfordert ein mängelfreies Verfahren die Klärung, in welcher konkreten Wohn- und Betreuungssituation sich die Tochter (Schwester) derzeit befindet, ob und welche ihrer beschwerdeführenden Angehörigen Betreuungsleistungen erbringen oder - etwa durch die faktische Beistellung notwendiger Erfordernisse des täglichen Unterhaltes - sonst für ihre Fortkommen sorgen und somit auch deren künftiger Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 53 FPG, § 66 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel, Schutz des Privat- und Familienlebens

GZ 2006/21/0296, 24.10.2007
VwGH: Gem § 66 Abs 1 FPG ist eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dem öffentlichen Interesse auf dem Gebiet des Fremdenwesens aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt.
Die Beschwerdeführer haben geltend gemacht, ihre Tochter (bzw Schwester) X., geboren am 25. November 1987, leide unter chronischem Nierenversagen. Sie stehe seit August 2002 in laufender ambulanter und stationärer Behandlung in Graz. Das Nierenversagen sei weit fortgeschritten, therapeutisch seien neben diätischen Maßnahmen auch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten sowie eine - derzeit wöchentliche - Verabreichung von Injektionen notwendig. In den nächsten Jahren sei mit einem Fortschreiten des Nierenversagens zu rechnen, sodass eine Intensivierung der Therapie oder eine Nierentransplantation erforderlich würde. Auch iZm der Stabilisierung des Knochenstoffwechsels sei eine orthopädische Korrektur beider Beine bereits erfolgt, zudem seien noch weitere operative Eingriffe zu erwarten.
Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde zum Erfolg: Das dargestellte Vorbringen der Beschwerdeführer indiziert umfassenden Bedarf der X. an laufender Pflege und Betreuung. Damit hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht inhaltlich auseinander gesetzt. Ein mängelfreies Verfahren hätte dagegen erfordert zu klären, in welcher konkreten Wohn- und Betreuungssituation sich X. derzeit befindet, ob und welche ihrer beschwerdeführenden Angehörigen Betreuungsleistungen erbringen oder - etwa durch die faktische Beistellung notwendiger Erfordernisse des täglichen Unterhaltes - sonst für ihre Fortkommen sorgen und somit auch deren künftiger Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich ist. Nur eine derartige Prüfung hätte ein sich daraus möglicherweise ergebendes privates Interesse (auch) ihrer Angehörigen iSd Art 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar gemacht.

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