Durch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wird dieses nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Erlassung des aufhebenden Bescheides aus dem Rechtsbestand beseitigt, womit dessen Geltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht berührt wird
GZ 2007/21/0383, 24.10.2007
VwGH: Die nach § 65 FPG vorgenommene Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wirkt nicht "ex tunc", sondern "ex nunc". Durch die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wird dieses nicht rückwirkend, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Erlassung des aufhebenden Bescheides aus dem Rechtsbestand beseitigt, womit dessen Geltung bis zu diesem Zeitpunkt nicht berührt wird.