Dauert die Anhaltung des Fremden in Schubhaft bei der Erlassung des Schubhaftbescheides durch den UVS an, hat ein Ausspruch nach § 83 Abs 4 FPG im Spruch (und nicht nur mittelbar in der Begründung) zu ergehen
GZ 2006/21/0067, 24.10.2007
Die belangte Behörde wies die von den Beschwerdeführern eingebrachten Schubhaftbeschwerden gem § 83 FPG als unbegründet ab. Aus der Verschleierung von Identität und Reiseweg sei zulässigerweise abzuleiten, dass die Beschwerdeführer bei Belassung auf freiem Fuß bzw Anwendung eines gelinderen Mittels versuchen würden, sich auf jede erdenkliche Weise dem Zugriff der Fremdenpolizeibehörden zu entziehen. Die Verhängung oder der bisherige Vollzug der Schubhaft könne daher weder als rechtswidrig noch als unverhältnismäßig erkannt werden. Da die Anhaltung in Schubhaft noch andauere, sei gem § 83 Abs 4 FPG festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung auf Grund des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als erwiesen festgestellten Sachverhaltes die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Auf die Bestimmungen des § 80 Abs 6 FPG werde hingewiesen.
VwGH: Dauert die Anhaltung des Fremden in Schubhaft bei der Erlassung des Schubhaftbescheides durch den UVS an, hat ein Ausspruch nach § 83 Abs 4 FPG im Spruch (und nicht nur mittelbar in der Begründung) zu ergehen.