Bei der Frage der häuslichen Gemeinschaft und der Unterhaltsleistungen bereits im Herkunftsstaat gem § 47 Abs 3 Z 3 lit b NAG kommt es nur auf die zuletzt vor Verlassen des Herkunfstaates gegebenen Verhältnisse an
GZ 2006/21/0357, 24.10.2007
Der Bw bringt vor, der Vater gewähre ihm Unterhalt bzw habe er "mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt im Kosovo gelebt und von diesem auch Unterhalt bezogen".
VwGH: Was die Frage der häuslichen Gemeinschaft sowie von Unterhaltsleistungen bereits im Herkunftsstaat anlangt, so kann es nur auf die zuletzt vor Verlassen des Kosovo gegebenen Verhältnisse ankommen (so sinngemäß der EuGH zur - mittlerweile durch die RL 2004/38/EG aufgehobenen - RL 73/148/EWG in seinem Urteil vom 9. Jänner 2007, Rs C-1/05, Yunying Jia gegen Migrationsverket).