Die Schubhaft darf auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein
GZ 2006/21/0239, 24.10.2007
VwGH: Sämtliche Schubhafttatbestände des § 76 Abs 2 FPG sind final determiniert. Sie rechtfertigen die Verhängung von Schubhaft nur "zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gem § 10 AsylG oder zur Sicherung der Abschiebung". Der VfGH hat darüber hinaus, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs 2 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein darf.
In ihrer Beurteilung des hiernach zu prüfenden Sicherungsbedürfnisses hat sich die belangte Behörde auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers von Ungarn nach Österreich, ohne über die dafür erforderlichen Dokumente zu verfügen, auf das Fehlen beruflicher Integration im Inland und einer Krankenversicherung sowie auf den Mangel ausreichender finanzieller Mittel oder einer hinreichenden Unterhaltsgewährung durch zahlungskräftige Angehörige berufen. Diese Aspekte allein sind nicht geeignet, in einem konkreten Einzelfall die Verhängung von Schubhaft, die nach dem Gesagten nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden darf, tauglich zu begründen. Zudem lassen die Erwägungen der belangten Behörde wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht, die iSd gebotenen Einzelfallprüfung zu berücksichtigen gewesen wären. Dabei handelt es sich vor allem darum, dass der Beschwerdeführer unbestritten am Tag nach seiner Einreise nach Österreich einen Asylantrag gestellt hat und dabei von sich aus mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist. Dass seine Angaben im Blick auf den ungeklärten Zeitraum 28. Juni bis 11. Juli 2006 nicht der Wahrheit entsprächen, hat die belangte Behörde nicht festgestellt. Dazu kommt, dass zwei Angehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben und ihm jedenfalls eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt haben. Schon angesichts dieser Umstände ist nicht zu sehen, weshalb es konkret beim Beschwerdeführer der Verhängung der Schubhaft bedurfte.