Ein türkischer Arbeitnehmer, der noch kein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr 1/80 hat, muss durch die in den Unterabsätzen genannten Zeiträume von einem, drei bzw vier Jahren im Aufnahmemitgliedstaat einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Art 6 Abs 2 ARB Nr 1/80 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt
GZ 2006/09/0032, 18.10.2007
VwGH: Der EuGH kam in seinem Urteil vom 10. Januar 2006, C-230/03 - Sedef, zu dem Ergebnis, dass ein türkischer Arbeitnehmer, der noch kein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art 6 Abs 1 dritter Gedankenstrich ARB Nr 1/80 hat, durch die in den Unterabsätzen genannten Zeiträume von einem, drei bzw vier Jahren im Aufnahmemitgliedstaat einer ununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung nachgehen muss, sofern er sich nicht auf einen legitimen Grund der in Art 6 Abs 2 ARB Nr 1/80 genannten Art berufen kann, der seine vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt rechtfertigt.
Der Beschwerdeführer stand nach den Feststellungen der belangten Behörde vom 26. Februar 2001 "laufend" (nach dem Akteninhalt bis 30. September 2005) in einem Beschäftigungsverhältnis zur A KEG. Wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Oktober 2004, Zl 2001/09/0058, unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 22. Juni 2000, in der Rechtssache Eyüp, C 65/98, Slg. 2000, I-4747 ff (Rz 45; und sein Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl 2000/09/0212), dargelegt hat, kommt den in Art 7 ARB 1/80 eingeräumten Rechten unmittelbare Wirkung zu. Daher werden die daraus erfließenden subjektiven Rechte nicht erst durch die Ausstellung einer behördlichen Erlaubnis begründet. Einem nach dem nationalen Recht dennoch vorgesehenen behördlichen Dokument - etwa einem Befreiungsschein wie im vorliegenden Fall - ist daher für die Anerkennung der aus dem ARB 1/80 erfließenden subjektiven Rechte lediglich "deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion" beizumessen. Damit wies der Beschwerdeführer aber auch im Zeitpunkt seiner Antragstellung (12. Juli 2005) bereits die zeitliche Voraussetzung des dritten Unterabsatzes des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 auf, weil der Beschwerdeführer auch nach Ablauf seines Befreiungsscheines am 27. Oktober 2004 weiterhin jedenfalls auf Grund der ersten beiden Unterabsätze des Art 6 Abs 1 ARB 1/80 weiterhin beim selben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war.