Ein bloß behaupteter oder auch von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der sich noch nicht über einen relevanten Zeitraum außerhalb der Haft bewährt hat, reicht in einem Verfahren iSd § 65 Abs 1 FPG nicht aus
GZ 2007/18/0460, 25.09.2007
Gegen den Beschwerdeführer wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei mit Beschluss des LG Steyr auf Grund eines Gutachtens, das eine positive Verhaltensprognose attestiere, bedingt aus der Haft entlassen worden. Der angefochtene Bescheid widerspreche diesem Gutachten. Die belangte Behörde hätte selbst ein Gutachten einholen müssen und wäre auf dessen Grundlage zu einer positiven Verhaltensprognose gelangt.
VwGH: Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht überprüft werden.
Die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot aufrecht zu erhalten ist, ist unabhängig von den die bedingte Entlassung aus der Strafhaft begründenden Erwägungen des Gerichts ausschließlich aus dem Blickwinkel des FPG zu beurteilen.
Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nur daran geprüft werden, wie lange sich der Fremde in Freiheit wohlverhalten hat. Ein bloß behaupteter oder auch von einem Psychologen festgestellter Gesinnungswandel, der sich noch nicht über einen relevanten Zeitraum außerhalb der Haft bewährt hat, reicht hingegen nicht aus. Die Unterlassung der Einholung eines psychologischen Gutachtens stellt daher keinen Verfahrensmangel dar.