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Fremdenrecht

VwGH: Selbständige Schlüsselkraft gem § 24 AuslBG

Bei der Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist darauf abzustellen, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 24 AuslBG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, selbständige Schlüsselkraft, gesamtwirtschaftlicher Nutzen

GZ 2004/18/0286, 16.10.2007
VwGH: Für die Beurteilung, ob eine - beabsichtigte - selbständige Tätigkeit zur Stellung als "Schlüsselkraft" führt, ist der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich (§ 24 AuslBG). Der gesamtwirtschaftliche Nutzen hängt davon ab, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist bzw ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt darauf ab, dass ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist. Dieser Impuls muss durch die selbständige Tätigkeit des Fremden bewirkt werden. Dies bedeutet, dass die unternehmerischen Entscheidungen, die den zusätzlichen positiven Impuls für die Wirtschaft erwarten lassen, vom Fremden selbst getroffen werden müssen. Maßgebend für die Beurteilung des in diesem Sinn von einem antragstellenden Fremden ausgehenden wirtschaftlichen Nutzens ist zunächst das im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen.

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