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Fremdenrecht

VwGH: Das Feststehen der Identität eines Fremden ist keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl

Aus § 119 Abs 2 FPG kann nicht die Verpflichtung der Asylbehörde abgeleitet werden, die Personalien des Asylwerbers müssten in jedem Fall durch entsprechende Dokumente belegt oder durch Recherchen im Heimatland überprüft werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 18 AsylG, § 19 AsylG, § 119 FPG
Schlagworte: Asylrecht, Identität des Asylwerbers, Ermittlungsverfahren

GZ 2007/19/0153, 26.09.2007
Die belangte Behörde begründet die Behebung des erstinstanzlichen Bescheides mit angeblichen Ermittlungsdefiziten zur Identität des Asylwerbers.
VwGH: Die Bescheidbegründung erweckt den Eindruck, als wäre es der belangten Behörde va darum gegangen, dem Bundesasylamt die (Rechts-)Ansicht zu überbinden, die Personalien des Asylwerbers müssten in jedem Fall durch entsprechende Dokumente belegt oder durch Recherchen im Heimatland überprüft werden. Eine solche Verpflichtung leitete die belangte Behörde aus § 119 Abs 2 FPG ab.
§ 119 Abs 2 FPG sieht für jene Fälle, in denen erwiesen ist, dass der Asylwerber wissentlich falsche Angaben über seine Identität oder Herkunft gemacht hat, um die Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet oder einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erschleichen, gerichtliche Strafbarkeit vor. Er legt jedoch keine Ermittlungspflichten für die Asylbehörden in der von der belangten Behörde angedachten Art und Weise fest.
Es ist vielmehr Aufgabe der Asylbehörde, das Beweisverfahren im Rahmen der im AsylG normierten Ermittlungspflichten (vgl dazu va die §§ 18 f leg cit) zu führen und danach zu beurteilen, ob sie die Identität oder Herkunft des Asylwerbers für erwiesen ansieht oder nicht. Dabei kann sie sich zwar darum bemühen, die Angaben des Asylwerbers zu seinen Personalien durch entsprechende Personaldokumente zu verifizieren oder zu falsifizieren; in vielen Fällen wird ein urkundlicher Nachweis - mangels Dokumenten, die sich im Besitz eines Asylwerbers befinden - aber schwer zu erbringen sein. Dass in einem solchen Fall - wie die belangte Behörde zu vertreten scheint - jedenfalls im Heimatland ermittelt werden muss, ob die Angaben des Asylwerbers der Wahrheit entsprechen, ehe eine Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffen werden kann, trifft nicht zu. Der VwGH hat (wenngleich zur Rechtslage nach dem AsylG 1997) bereits erkannt, dass das Feststehen der Identität eines Fremden keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist. Fragen der Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige ist, für den er sich ausgibt - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Diese Überlegungen sind auch auf die hier anzuwendende und insoweit unveränderte Rechtslage (AsylG 2005) übertragbar.
Dass die Asylbehörde abgesehen davon verpflichtet wäre, (unbelegte) Angaben des Asylwerbers zu seiner Identität im Heimatstaat (etwa unter Beiziehung der österreichischen Vertretungsbehörden) überprüfen zu lassen, um damit überhaupt erst einen noch nicht bestehenden Verdacht in Richtung des Vergehens nach § 119 Abs 2 FPG zu schaffen und diesen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

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