Die Beschäftigung ist nur dann ordnungsgemäß iSd Art 6 Abs 1 ARB, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht
GZ 2004/18/0060, 06.09.2007
VwGH: Die Ordnungsgemäßheit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung iSd Art 6 Abs 1 ARB ist an Hand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt. Die Ordnungsgemäßheit einer solchen Beschäftigung setzt daher das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechtes voraus, weshalb etwa Beschäftigungszeiten, die ein türkischer Arbeitnehmer während der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt hat, die ihm nur auf Grund einer Täuschung der Behörden durch ihn erteilt worden ist, nicht auf einer gesicherten Position beruhen, sondern als in einer nur vorläufigen Position zurückgelegt zu betrachten sind, weil ihm während dieser Zeiten von Rechts wegen kein Aufenthaltsrecht zustand. So hat der EuGH etwa ausgeführt, dass sich ein türkischer Arbeitnehmer, dem der Verbleib im Aufnahmeland während der Dauer des Verfahrens über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis nur auf Grund einer nationalen Regelung (vorläufig) gestattet wurde, nicht in einer gesicherten Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedsstaates befindet und Beschäftigungszeiten so lange nicht als ordnungsgemäß iSd Art 6 Abs 1 ARB angesehen werden können, als nicht endgültig feststeht, dass den Betroffenen während des fraglichen Zeitraumes das Aufenthaltsrecht von Amts wegen zustand.