Allgemeine Ausführungen
GZ 2007/18/0673, 25.09.2007
VwGH: Weder dem Abs 1 noch dem Abs 2 der zum Schutz des Privat- und Familienlebens getroffenen Regelung des § 66 FPG kann entnommen werden, dass die Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nicht gegen das öffentliche Interesse an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme abzuwägen wäre, vielmehr verlangt der Wortlaut des § 66 Abs 2 FPG ausdrücklich eine derartige Abwägung. Auch die Beurteilung nach § 66 Abs 1 leg cit, ob eine Ausweisung zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt - wie sich aus der Anknüpfung an Art 8 Abs 2 EMRK ergibt, der auf ein faires Gleichgewicht der öffentlichen und der persönlichen Interessen abstellt - eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme, und nicht, wie der Menschenrechtsbeirat meint, eine Abwägung von öffentlichen gegenüber (anderen) öffentlichen Interessen.
Für die Beurteilung der in Art 8 Abs 2 EMRK für die Zulässigkeit des Eingriffs einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens geforderten Voraussetzung, dass ein solcher Eingriff in die dort genannten öffentlichen Interessen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, hat der EGMR etwa in seinem Urteil im Fall Yildiz gegen Österreich 31. Oktober 2002, Beschwerdenummer 37295/97, ausdrücklich darauf abgestellt, "ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ... nach den gegebenen Umständen einem fairen Gleichgewicht zwischen den maßgeblichen Interessen entsprach, nämlich dem Recht der Fremden auf Achtung ihres Familienlebens auf der einen Seite und der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung auf der anderen. Der Gerichtshof ist somit aufgerufen, eine Reihe von Kriterien einer Beurteilung zu unterziehen... " . Solche, auf ein derartiges faires Gleichgewicht abstellende Ausführungen finden sich etwa auch in den Österreich betreffenden Fällen Jakupovic (Urteil 6. Februar 2003, Nr 36757/97) und Maslov (Urteil 22. März 2007, Beschwerdenummer 1638/03; dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig), weiters in seinem Urteil im Fall Sezen gegen die Niederlande vom 31. Jänner 2006, Beschwerdenummer 50252/99, und im Urteil des EGMR im Fall Sisojeva ua gegen Lettland vom 16. Juni 2006. Diese Beispiele zeigen, dass Art 8 Abs 2 EMRK nach der gefestigten Rechtsprechung des EGMR eine Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen verlangt, Art 8 EMRK gebietet von daher keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FPG abweichende Auffassung.