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Fremdenrecht

VwGH: Versagung eines Durchsetzungsaufschubes

Die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden nach § 86 Abs 3 FPG zustehenden Durchsetzungsaufschubes bedarf einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung

20. 05. 2011
Gesetze: § 83 Abs 3 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Versagung eines Durchsetzungsaufschubes

GZ 2007/21/0149, 26.09.2007
Der am 5. Dezember 1989 geborene, seit 2004 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer ist ein nicht verheirateter serbischer Staatsangehöriger, dessen Mutter mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist. Gegen ihn wurde gem § 87 iVm § 86 Abs 1 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die Versagung des Durchsetzungsaufschubes begründete die belangte Behörde folgendermaßen: "EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, zu denen gemäß § 87 iVm. § 86 Abs 1 FPG Familienangehörige von Österreicher zählen, ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich. Nach Ansicht der Behörde würde bei Ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet die Gefahr bestehen, dass Sie weiterhin ihren Lebensunterhalt durch Raub bestreiten. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung war Ihnen daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen."
VwGH: Der Beschwerdeführer ist als unverheiratetes minderjähriges Stiefkind Familienangehöriger (§ 2 Abs 4 Z 12 FPG) eines Österreichers. Ein der in § 2 Abs 4 Z 12 FPG genannten Personengruppe angehörender Fremder hat nach § 86 Abs 3 FPG grundsätzlich einen Anspruch auf Einräumung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes, welcher der Vorbereitung und Organisation der Ausreise dient.
Der VwGH hat bereits mehrfach betont, dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden nach § 86 Abs 3 FPG zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

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