Solange das Asylverfahren noch nicht beendet ist, kommt dem Asylwerber trotz des Rückkehrverbotes faktischer Abschiebeschutz zu
GZ 2007/18/0642, 25.09.2007
VwGH: Dem Beschwerdeführer kommt, solange das Asylverfahren noch nicht beendet ist, als Asylwerber trotz des Rückkehrverbotes faktischer Abschiebeschutz zu (vgl § 12 und 13 AsylG). Ab dem Zeitpunkt, in dem ihm kein faktischer Abschiebeschutz mehr zukommen sollte, müssen jedoch die Folgen des Rückkehrverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.