Die mit einem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen müssen im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden
GZ 2007/18/0648, 25.09.2007
Der Beschwerdeführer hat nicht nur im Jahr 2003 an zwei massiven Gewaltverbrechen mitgewirkt, sondern auch trotz Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe über ihn im Jahr 2004 und seines Versprechens gegenüber der Fremdenpolizeibehörde, sich künftig wohlzuverhalten, in der Zeit von Sommer 2006 bis Jänner 2007 Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt und an zahlreiche Abnehmer verkauft.
VwGH: Bei der Interessenabwägung iSd § 66 Abs 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1993 und seine familiären Bindungen zu seinen hier lebenden Familienangehörigen berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen (§ 66 Abs 1 FPG).
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass sich der gesamte Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich befinde und er zu Kroatien keine Beziehungen habe, so sind - abgesehen davon, dass mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, dass er in ein bestimmtes Land, wie etwa Kroatien, auszureisen habe - die Folgen des Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.
Schließlich begegnet auch die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken. Gem § 63 Abs 1 FPG kann ein Aufenthaltsverbot (oder ein Rückkehrverbot) in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 1, 5 und 12 bis 14 leg. cit. unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Dieses ist - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs 1 leg cit - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer verübten massiven Straftaten die Auffassung vertreten hat, dass nicht abgesehen werden könne, ob bzw wann sich der Beschwerdeführer an die im Gastland geltenden Rechtsnormen halten würde, und es zeigt die Beschwerde auch keine Umstände auf, die diese Annahme als unrichtig erscheinen ließen.