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Fremdenrecht

VwGH: Zivilgerichtliche Feststellungen zur Aufenthaltsehe und Bindungswirkung

Die Fremdenpolizeibehörde ist an die zivilgerichtlichen Feststellungen über das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gebunden

20. 05. 2011
Gesetze: § 60 Abs 2 Z 9 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Aufenthaltsehe, Bindungswirkung an zivilgerichtliche Entscheidung

GZ 2007/21/0138, 30.08.2007
Das BG Meidling erklärte die Ehe gem § 23 EheG für nichtig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch die Eheschließung beabsichtigt habe, eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung und somit auch die Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es sei nicht zur Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft gekommen. In der Folge stellte die belangte Behörde Überlegungen zur Beweiswürdigung an, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe. Der Schwerpunkt der gegenständlichen Beschwerde liegt auf der Behauptung, dass es sich bei der genannten Ehe "keinesfalls um eine Scheinehe" gehandelt habe und für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung an das zivilgerichtliche Urteil bestehe.
VwGH: Da die Fremdenpolizeibehörde an die zivilgerichtlichen Feststellungen über das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer Ehe gebunden ist, wurde durch das genannte Urteil rechtskräftig und bindend festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine sogenannte Aufenthaltsehe eingegangen ist. Dieser Umstand verwirklicht den Tatbestand des § 60 Abs 2 Z 9 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 60 Abs 1 FPG umschriebene negative Prognose für einen weiteren Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet.

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