Die Legitimation zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde wird nur dem angehaltenen Fremden eingeräumt
GZ 2006/21/0054, 30.08.2007
Y, ein Staatsangehöriger von Gambia, ist während des Vollzuges der Schubhaft verstorben. Die belangte Behörde gab den Beschwerden des Mitbeteiligten, der behauptete, ein Bruder des Y zu sein, statt und stellte fest, dass die Anhaltung des Y in Schubhaft dem Grunde nach rechtswidrig war.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Mitbeteiligten, dessen Verwandtschaftsverhältnis zu Y bestritten werde, habe die Legitimation zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde gefehlt. Die belangte Behörde habe sich zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes nur auf Judikatur berufen, die zu den Art 2 und 3 EMRK ergangen sei, ohne zu thematisieren, inwieweit diese auch auf eine Rechtsverletzung nach Art 5 EMRK angewendet werden könne.
VwGH: Die Legitimation zur Erhebung einer Schubhaftbeschwerde wurde und wird - soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung - sowohl nach § 51 FrG 1992 als auch nach § 72 FrG und nach § 82 FPG nur den nach diesen Bundesgesetzen angehaltenen Fremden eingeräumt. Die jeweiligen Materialien führen (gleichlautend) aus, die Beschwerde an den UVS setze den vom Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) vorgegebenen Standard um. Demnach könne jeder, der unter Berufung auf dieses Gesetz festgenommen oder angehalten werde, den UVS anrufen. Die Regelung entspreche im Wesentlichen jener des § 5a des Fremdenpolizeigesetzes 1954, die der Überprüfung durch den VfGH standgehalten habe.
Gem dem (Art 6 PersFrG als Vorbild dienenden) Art 5 Abs 4 EMRK wird (außer bei einer - im Beschwerdefall nicht vorliegenden - Anhaltung psychisch Kranker oder von Personen, die sonst Beschränkungen ihrer Handlungsfähigkeit unterliegen) nach Ansicht des EGMR kein Recht - vom Angehaltenen verschiedener - dritter Personen, also etwa von Familienangehörigen, zur Antragstellung begründet; eine die Beschwerdelegitimation begründende mittelbare Beschwer naher Angehöriger im Fall einer Verletzung von Art 5, 6 oder 13 EMRK wird vielmehr verneint. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Beschwerdelegitimation der Hinterbliebenen zur Geltendmachung von Verletzungen des Rechts auf Leben im Falle der Tötung eines Menschen wurde nämlich mit ihrer unmittelbaren Betroffenheit auf Grund der engen Beziehung zum Opfer und damit begründet, dass eine Verletzung des Rechts auf Leben im Fall des Ablebens (und nicht nur einer Gefährdung des Lebens) anders überhaupt nicht releviert werden könnte. Soweit auf Art 3 EMRK (Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung) Bezug genommen wurde, stand diese Rechtsverletzung in einem derart engen Zusammenhang mit dem zum Tod des Opfers führenden Geschehensablauf, dass eine getrennte Beurteilung nicht in Betracht gezogen wurde. Diese Überlegungen treffen auf die hier in Rede stehende Konstellation aber nicht zu. Nach dem Gesagten hat die belangte Behörde ihre nach § 83 Abs 1 FPG in der Sache gefällte Entscheidung über Beschwerde einer nicht legitimierten Partei erlassen und diese daher mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit behaftet.