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Fremdenrecht

VwGH: Ausführungen zu der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 Abs 1 Z 6 StbG
Schlagworte: Staatsbürgerschaftsrecht, Verleihungsvoraussetzung, Straftaten, Zukunftsprognose

In seinem Erkenntnis vom 06.09.2007 zur GZ 2005/01/0831 hat sich der VwGH mit den Voraussetzungen zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft befasst:
VwGH: Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist nach stRsp auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck.
Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, der Zukunftsprognose der belangten Behörde fehle die hinreichende Tatsachengrundlage, um die im angefochtenen Bescheid dargestellten Rückschlüsse ziehen zu können. Die Bestrafungen (Verurteilungen) des Beschwerdeführers würden schon Jahre zurückliegen und seien ihrer Art nach nicht als ausreichend gravierend anzusehen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass "sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers geändert haben, und dass er seit Jahren einer ordentlichen Arbeit nachgeht und zuletzt rechtstreu lebte".
Die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Einbruchsdiebstahl, Nötigung und Sachbeschädigung sowie Fälschung besonders geschützter Urkunden bzw Fälschung eines Beweismittels) sind gravierende Rechtsverletzungen. Insoweit die Beschwerde diese Straftaten, die zu strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers führten, "ihrer Art nach nicht als ausreichend gravierend" für eine negative Prognose ansehen will, kann ihr nicht gefolgt werden.
Insoweit die Beschwerde eine "Änderung" der Lebensumstände des Beschwerdeführers ins Treffen führt, wird eine solche bloß behauptet, aber nicht dargetan. Bei Begehung sämtlicher Straftaten war der Beschwerdeführer berufstätig; er beging 1996 und 1998 Straftaten während seiner Lehrzeit (als Lehrling), die Straftaten 2001 bis 2002 wurden nach Abschluss der Lehre, als der Beschwerdeführer als KfZ-Mechaniker beschäftigt war, begangen. Der Beschwerdeführer übt seit 1995 durchgehend eine berufliche Tätigkeit aus. Die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (er war und ist ledig) änderten sich nach der Aktenlage nicht. Die Beschwerde konnte demnach eine relevante "Änderung" der Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht aufzeigen.

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