In seinem Beschluss vom 02.08.2007 zur GZ AW 2007/09/0048 hat sich der VwGH mit der aufschiebenden Wirkung befasst:
Der Berufung des Antragstellers gegen den Bescheid des AMS, mit welchem die Verlängerung der gültigen Arbeitserlaubnis gem § 14e Abs 2 AuslBG abgewiesen worden war, wurde keine Folge gegeben, weil der Antragsteller über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist unter Hinweis auf die Verlängerungsfiktion des § 7 Abs 7 AuslBG der Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal der Antragsteller durch die sofortige Lösung des Dienstverhältnisses unverhältnismäßige Nachteile erleiden müsste.
Dazu der VwGH: Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim VwGH erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gem § 63 Abs 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden.
Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gem § 42 Abs 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gem § 7 Abs 7 AuslBG die bisherige Arbeitserlaubnis als verlängert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG wird zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem VwGH vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche die Antragstellerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Öffentliche Interessen sind ebenfalls nicht bekannt geworden.