In seinem Erkenntnis vom 22.08.2007 zur GZ 2005/01/0862 hat sich der VwGH mit der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft gem § 34 StbG befasst:
Die Beschwerde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens als auch die Rechtsfolgen des § 34 Abs 1 StbG ausdrücklich belehrt werden müsse, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
Dazu der VwGH: Nur Letzteres ist in § 34 Abs 2 StbG ausdrücklich vorgesehen. Der VwGH hat in seiner Judikatur lediglich zum Ausdruck gebracht, dass diese Belehrung im Zusammenhang mit einer von der Behörde tatsächlich beabsichtigten Entziehung (und nicht schon vorbeugend) zu erfolgen hat. Präzisierend ist hinzuzufügen, dass die Belehrung nach ihrem Zweck in einer Art und Weise vorgenommen werden muss, dass dem Beschwerdeführer die ihm drohende Entziehung ernsthaft zur Kenntnis gebracht wird. Eine in dieser Form erfolgte Belehrung braucht auch nur einmal erfolgen und nicht wiederholt zu werden.