In seinem Erkenntnis vom 22.08.2007 zur GZ 2006/01/0586 hat sich der VwGH mit dem Staatsbürgerschaftsrecht befasst:
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt (derzeit) durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten muss. Sie bringt aber vor, die Aufnahme einer (den Lebensunterhalt sichernden) Erwerbstätigkeit scheitere an den starken gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, weshalb "seine finanzielle Notlage zweifellos unverschuldet" sei.
Dazu der VwGH: Während nach der alten Rechtslage eine finanzielle Notlage dann kein Verleihungshindernis darstellte, wenn den Verleihungswerber daran kein Verschulden traf, stellt § 10 Abs 1 Z 7 StbG in der nunmehr geltenden Fassung lediglich darauf ab, ob der Lebensunterhalt des Verleihungswerbers "hinreichend gesichert ist", wovon gem § 10 Abs 5 StbG dann auszugehen ist, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die dem Verleihungswerber eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. Diese (objektiven) Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer - unstrittig - nicht. Dass ihn daran kein Verschulden trifft, ist - wie der Gesetzgeber durch Streichung der im StbG vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 enthaltenen Einschränkung auf Fälle der selbst verschuldeten Notlage klar zu verstehen gegeben hat - nicht mehr von Belang.