In seinem Erkenntnis vom 22.08.2007 zur GZ 2007/01/0459 hat sich der VwGH mit dem Staatsbürgerschaftsrecht befasst:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die einmalige Inanspruchnahme einer Sozialhilfeleistung durch seine Ehegattin sei nur "vorübergehend" erfolgt, weil sich der Arbeitgeber des Beschwerdeführers im Dezember 2004 in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe und anschließend in Konkurs gegangen sei. Die Rückzahlung sei unmittelbar nach Erhalt des ausständigen Gehalts vom Insolvenzentgeltsicherungsfond am 4. Juli 2005 auch tatsächlicherfolgt. Die belangte Behörde vertrat die Rechtansicht, § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StbG stelle nur (formal) auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt ab. Da eine solche im vorliegenden Fall erfolgt sei, komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Relevanz zu.
Dazu der VwGH: Vorweg sei erwähnt, dass die behördliche Sichtweise schon in sich unschlüssig ist. Käme es für die Versagung der Verleihung der Staatsbürgerschaft - wie die belangte Behörde vermeint - tatsächlich nur darauf an, ob der Verleihungswerber selbst (innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Entscheidungszeitpunkt) Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, könnte dies dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht zur Last gelegt werden. Nicht er, sondern seine Ehegattin hat nämlich die Sozialhilfe bezogen.
Richtigerweise muss § 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG aber unter dem Blickwinkel des damit verfolgten Zwecks gesehen werden, die Staatsbürgerschaft nur an Fremde zu verleihen, die ihren Lebensunterhalt in Österreich durch entsprechendes Einkommen (oder gleichzusetzende Leistungen) ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften hinreichend gesichert haben. Bei der hier gegebenen besonderen Fallkonstellation (nämlich einer einmaligen - mit der (auch eingehaltenen) Zusage der Rückzahlung nach Erhalt offener Gehaltsansprüche durch den Entgeltsicherungsfond verbundenen - Inanspruchnahme einer Unterstützung des Sozialamtes für die Bezahlung des Mietrückstandes der gemeinsamen Wohnung durch den Ehepartner) liegt dieses Verleihungshindernis nach dem Gesagten aber nicht vor.