In seinem Erkenntnis vom 22.08.2007 zur GZ 2005/01/0067 hat sich der VwGH mit dem Staatsbürgerschaftsrecht befasst:
VwGH: Bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG ist nach stRsp auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere im Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen bei der gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG zutreffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose iSd § 10 Abs 1 Z 6 StbG gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Die Beurteilung, ob das Einbürgerungshindernis des § 10 Abs 1 Z 6 StbG vorliegt, ist einer Ermessensübung iSd § 11 StbG vorgelagert und liegt nicht im (freien) Ermessen der Behörde. Den Ausführungen der Beschwerde zu § 11 StbG (Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers) käme überhaupt nur Relevanz zu, wenn die bindend vorgeschriebene Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs 1 Z 6 StbG - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - erfüllt wäre.