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Fremdenrecht

VwGH: Ausführungen zur Schubhaft

20. 05. 2011
Gesetze: § 76 FPG
Schlagworte: Fremdenpolizeirecht, Schubhaft

In seinem Erkenntnis vom 28.06.2007 zur GZ 2006/21/0091 hat sich der VwGH mit der Schubhaft befasst:
VwGH: Die in § 76 Abs 2 FPG festgelegte Ermächtigung ist im Licht des Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen und eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.
Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn ein Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat. Im Fall eines Asylwerbers kann somit dem Grund für eine allfällige Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Land und der dabei eingeschlagenen Vorgangsweise Relevanz zukommen. Wegen der erforderlichen Bedachtnahme auf die konkrete Situation des Fremden verbietet sich jedoch ein von der beschwerdeführenden Sicherheitsdirektion angesprochenes Abstellen auf "allgemeine Erfahrungswerte" im Umgang mit Asylwerbern.
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass entgegen der belangten Behörde der Sicherungsbedarf nicht schon mit der Überlegung verneint werden kann, dass nach einer möglichen Entlassung aus einer den Zweck nicht erreicht habenden Schubhaft der Fremde umso eher geneigt sein werde, sich einem weiteren behördlichen Zugriff zu entziehen. Folgte man dieser Überlegung, würde jeder Schubhaft a priori die Sinnhaftigkeit und Berechtigung fehlen.

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