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Fremdenrecht

VwGH: Ausführungen zu Gefälligkeitsdiensten iZm dem AuslBG

20. 05. 2011
Gesetze: § 2 Abs 2 AuslBG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Gefälligkeitsdienst

In seinem Erkenntnis vom 18.05.2007 zur GZ 2007/18/0197 hat sich der VwGH mit dem AuslBG und den Gefälligkeitsdiensten befasst:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von Organen des Zollamtes Wien in einem Lokal in Wien in der Küche beim Braten von Fleisch in Backteig beobachtet bzw betreten worden und hiefür eine Bewilligung nach dem AuslBG nicht vorhanden gewesen sei. Er räumt in der Beschwerde ein, dass für ihn eine legale Arbeitsmöglichkeit nicht bestehe, dass ein Bekannter des Beschwerdeführers, der in einem Chinarestaurant arbeite, ihn mit Lebensmitteln unterstützt und er dafür aus Dankbarkeit die bei der Betretung wahrgenommene Hilfstätigkeit verrichtet habe.
Dazu der VwGH: Nach stRsp fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung iSd AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung iSd AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. So rechtfertigt etwa der Umstand der stundenweisen Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, für sich allein nicht die Annahme einer Beschäftigung iSd AuslBG. Auch die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost können Gefälligkeitsdienste darstellen. Die Mithilfe eines Landsmannes oder die Dienste für eine ihm geleistete Gefälligkeit können Gefälligkeitsdienste darstellen. Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentlich ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung, wobei Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang dann anzunehmen ist, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt.

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