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Fremdenrecht

VwGH: Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 Abs 1 AuslBG, § 4b AuslBG
Schlagworte: Ausländerbeschäftigungsrecht, Beschäftigungsbewilligung, Ersatzkraft

In seinem Erkenntnis vom 24.05.2007 zur GZ 2004/09/0012 hat sich der VwGH mit der Beschäftigungsbewilligung befasst:
VwGH: Wie der VwGH in stRsp dargelegt hat, bezweckt § 4 Abs 1 AuslBG einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung schon dann erteilt würde, wenn zB der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe der Bewilligungspflicht soll in einem rechtsstaatlichen Verfahren ein lenkender Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet aus arbeitsmarktpolitischen Gründen gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird.
Das AuslBG eröffnet dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für den individuell von ihm gewünschten Ausländer, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gem § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie bereits in ihrem Antrag die Vermittlung von Ersatzkräften als nicht erwünscht bezeichnet hat. Wenn die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde ausführt, sie habe durch ihre Berufungsausführungen im Verwaltungsverfahren zu erkennen gegeben, dass nur die beantragte Arbeitskraft geeignet sei, die Anforderungen des Arbeitsplatzes zu erfüllen, weil sie das Espresso (als Selbstständiger) jahrelang geführt habe und die Gäste nur ihretwegen kämen, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil auch in einem solchen Fall die Ersatzkraftstellung vom Antragsteller nicht von Vornherein abgelehnt werden darf. Auch die - durchaus von der Antragstellerin festzulegenden - Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch der an eine Ersatzkraft gestellten besonderen Anforderungen hätte nämlich die beschwerdeführende Partei nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, an einem Ersatzkraftstellungsverfahren iSd § 4b Abs 1 AuslBG teilzunehmen.

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