In seinem Erkenntnis vom 15.05.2007 zur GZ 2006/18/0418 hat sich der VwGH mit der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung befasst:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Feststellungen der belangten Behörde über die Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung nicht. Er bringt indes vor, sein Arbeitgeber habe ihm damals erklärt, er könne (bereits) ab dem Zeitpunkt, ab dem er für ihn angesucht hätte, bei ihm arbeiten.
Dazu der VwGH: Es gehört zu dem bei jedermann voraussetzbaren Allgemeinwissen, dass die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in Österreich durch einen Fremden einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bedarf. Die angebliche Versicherung durch den Arbeitgeber des Beschwerdeführers, er könne schon vor dem Vorliegen einer solchen Bewilligung bei ihm zu arbeiten beginnen, stellt daher keinen Umstand dar, der das Verhalten des Beschwerdeführers entschuldigen könnte. Der Tatbestand des § 62 Abs 2 iVm § 60 Abs 2 Z 8 FPG ist daher erfüllt. Auf Grund seiner unerlaubten Tätigkeit hat der Beschwerdeführer das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Arbeit, die gegen die Regelungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erbracht wird, erheblich beeinträchtigt.